die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau -8- angeordneten Zwangsmassnahme nicht überprüfen. Damit bleibt letztlich auch in Kenntnis der Beschwerdeantwort weitestgehend im Dunkeln, gestützt auf welche fallbezogenen Motive die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Grundbuchsperre anordnete bzw. weshalb sie die Voraussetzungen für die von ihr (mutmasslich) geltend gemachte Kostendeckungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) als erfüllt zu betrachten scheint.