fizierung dieser bruchteilhaften Informationen mangels entsprechender Unterlagen gar nicht möglich. Zudem bleibt es nach wie vor unklar, auf welchen dieser Vorhalte der Kantonspolizei Aargau die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihren Tatverdacht konkret stützt bzw. welchen Tatverdacht sie zur Begründung der Zwangsmassnahme heranzieht und weshalb dieser hinreichend im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO sein soll.