Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Juni 2024 diverse Sachverhalte bzw. Zahlungsvorgänge über einen Zeitraum von 10 Jahren (2013-2023) vorgehalten. Die entsprechenden (Bank-)Unterlagen, auf welchen diese Vorhalte zu basieren scheinen (vgl. exemplarisch den Vorhalt anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024, Frage 52) und welche die Vorhalte in einen konkreten Kontext setzen bzw. untermauern würden, sind den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Selbst wenn man folglich den hinreichenden Tatverdacht der (mehrfachen) Veruntreuung aus den Fragestellungen der Kantonspolizei Aargau entnehmen möchte, wäre eine Veri-