3.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Grundbuchsperre auch mit Beschwerdeantwort kaum näher. In der Beschwerdeantwort führt sie in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Teilnahme an "sämtlichen bereits stattgefundenen Befragungen" von allfälligen Geschädigten sowie seiner eigenen Einvernahme bereits "vollumfänglich" bekannt, weshalb gegen ihn ermittelt werde bzw. könne sich der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an diesen Einvernahmen nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Grundbuchsperre nicht hinreichend begründet worden sei.