Dass das Fehlen einer hinreichenden Begründung auf zeitliche Dringlichkeit zurückzuführen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zudem erfolgte auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Begründung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (vgl. hierzu auch E. 3.4.2 hiernach). Von daher ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht hätte anfechten können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verletzt damit die in E. 3.2 hiervor erwähnte Begründungspflicht. 3.4. Damit stellt sich die Frage, welche Folgen die Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nach sich zieht.