Weil beides nicht offensichtlich ist, hätten sich zumindest kurze Ausführungen hierzu aufgedrängt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung erschöpft sich aber im Wesentlichen in der Verwendung von formelhaften Wendungen bzw. der blossen Wiedergabe von Gesetzestexten und unterlässt es, die darin angeordnete Grundbuchsperre in einen hinreichenden Bezug zu den hierfür ursächlichen Umständen tatsächlicher Art zu setzen. Dass das Fehlen einer hinreichenden Begründung auf zeitliche Dringlichkeit zurückzuführen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan.