3.3. Die angefochtene Verfügung ist einzig damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung geführt werde und dass deshalb die besagte Liegenschaft "im Hinblick auf eine Einziehung sowie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen" zu beschlagnahmen sei. Diese wenigen Ausführungen allgemeiner (d.h. nicht fallbezogener) Art lassen keinerlei -6-