Die Begründung des Entscheids muss überdies so formuliert werden, dass der betroffenen Person eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Folglich müssen wenigstens kurz diejenigen Überlegungen genannt werden, von denen sich die anordnende Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen tatbestandlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden ist nicht erforderlich (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 199 StPO).