Bei fehlender zeitlicher Dringlichkeit darf die Anordnung allerdings nicht bloss eine pauschale Behauptung des Tatverdachts oder gar nur die blosse Wiedergabe der massgebenden Gesetzesbestimmung enthalten. Neben der Nennung der Rechtsgrundlage der Zwangsmassnahme muss vielmehr auf der Grundlage von konkreten Anhaltspunkten, die im Befehl zu nennen sind, ein arbeitshypothetischer Sachverhalt beschrieben werden, der die beschuldigte Person in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darüber in Kenntnis setzt, was ihr vorgeworfen wird. Die Begründung des Entscheids muss überdies so formuliert werden, dass der betroffenen Person eine sachgerechte Anfechtung möglich ist.