Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden.