3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die angefochtene Verfügung nicht (hinreichend) begründet sei. -5- 3.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können namentlich dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden und wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO).