Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Grundbuchsperre nicht hinreichend begründet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich bekannt, weshalb gegen ihn wegen Veruntreuung von Klientengeldern ermittelt werde. Dass die Konti des Beschwerdeführers gesperrt worden seien, sei schlichtweg eine falsche Behauptung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe Unterlagen betreffend diverser Konti ediert und festgestellt, dass nicht (mehr) genug Geld vorhanden sei, um "allfällige Klientengelder" zu begleichen, weshalb im Sinne der Verhältnismässigkeit keine Konti gesperrt worden seien.