2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vor, die Grundbuchsperre sei "zugegebenermassen" summarisch begründet. Diesbezüglich sei allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen bereits stattgefundenen Befragungen das Teilnahmerecht habe wahren können. Auch sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Anwesenheit seiner Verteidigung vollumfänglich zur Sache befragt worden. Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Grundbuchsperre nicht hinreichend begründet worden sei.