Derartige "fishing expeditions" seien EMRK-widrig und liessen einen angeblichen hinreichenden Tatverdacht als noch zweifelhafter erscheinen. Schliesslich würden sich die fraglichen Klientengelder immer noch auf dem Klientengelderkonto des Beschwerdeführers befinden, welches wiederum von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gesperrt worden sei. Somit bestehe für allfällige Entschädigungsforderungen gar keine Gefährdung. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei eine zusätzlich zur Sperrung der Konti angeordnete Grundbuchsperre in jeder Hinsicht unnötig, mute schikanierend an und stelle mit Sicherheit nicht das mildeste Mittel dar.