relevanten Handeln keine Rede sein könne. Die vermeintlichen Geschädigten, die anwaltlichen Beistand gehabt hätten, hätten ihre Beteiligung am Strafverfahren eingestellt. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Verletzung grundlegender Verfahrensregeln ungefiltert Transaktionen eines oder mehrerer unter dem Anwaltsgeheimnis stehender Konti nach "auffälligen Zahlungen" durchforstet und damit das anwaltliche Klientengeheimnis absolut verletzt habe. Derartige "fishing expeditions" seien EMRK-widrig und liessen einen angeblichen hinreichenden Tatverdacht als noch zweifelhafter erscheinen.