Da dem Beschwerdeführer bis anhin die Akteneinsicht verwehrt worden sei, sei es ihm gar nicht möglich, zu überprüfen, was ihm genau vorgeworfen werde. Jedoch sei auch ohne Akteneinsicht aufgrund der im Verlauf des bisherigen Verfahrens getätigten Aussagen der "Geschädigten" ersichtlich, dass hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ins Feld geführten Klientenbeziehungen von einem strafrechtlich -4-