Insbesondere versäume es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, den hinreichenden Tatverdacht zu umschreiben und auf die Verhältnismässigkeit, insbesondere mildere Mittel, einzugehen. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund unzureichender Kurzbegründung die Möglichkeit verwehrt, sich eingehend mit der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme auseinanderzusetzen. Somit sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Des Weiteren bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Da dem Beschwerdeführer bis anhin die Akteneinsicht verwehrt worden sei, sei es ihm gar nicht möglich, zu überprüfen, was ihm genau vorgeworfen werde.