2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, dass eine Beschlagnahmeverfügung, mithin eine Grundbuchsperre, ausreichend begründet sein müsse. Eine Kurzbegründung, die lediglich den abstrakten Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung von Vermögenswerten und den Zweck der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen erwähne, genüge diesen Anforderungen bei weitem nicht. Insbesondere versäume es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, den hinreichenden Tatverdacht zu umschreiben und auf die Verhältnismässigkeit, insbesondere mildere Mittel, einzugehen.