2. Das Grundbuchamt S._____ wird angewiesen, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 9. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 betreffend Grundbuchsperre (STA1 ST.2023.2802) vollumfänglich aufzuheben.