Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.218 (STA.2023.2802) Art. 295 Entscheid vom 25. September 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […] führer […], amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 gegenstand betreffend Grundbuchsperre in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. B._____ erstattete am 29. März 2023 Strafanzeige gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des anwaltli- chen Mandatsverhältnisses ihm zustehende, aber an den Beschwerdefüh- rer als dessen Rechtsanwalt ausbezahlte Versicherungsleistungen im Um- fang von Fr. 113'472.15 behalten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 1. Juni 2023 die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung. 2. Am 8. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Liegenschaft/Parzelle GB […], Parzellen-Nr. aaa an der R-Strasse in […], lautend auf A._____ (Beschuldigter) wird mit Beschlag belegt. 2. Das Grundbuchamt S._____ wird angewiesen, im Grundbuch auf der Lie- genschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 9. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 betreffend Grundbuchsperre (STA1 ST.2023.2802) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Grundbuchsperre der Liegenschaft GB […] Parzelle Nr. aaa an der R-Strasse in […], lautend auf den Beschwerdeführer, aufzuheben. 3. Es sei die Anweisung an das Grundbuchamt S._____, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 2 eine Grundbuchsperre anzumerken, zu widerrufen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu erweitern. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Grundbuchsperre in der angefochtenen Verfügung damit, dass sie gegen den Beschwerdefüh- rer ein Strafverfahren wegen mehrfacher Veruntreuung von Vermögens- werten führe. Die Beschlagnahme der Liegenschaft diene vorliegend der Sicherung des Vermögens im Hinblick auf eine Einziehung sowie zur Si- cherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, dass eine Beschlagnahmeverfügung, mithin eine Grundbuchsperre, ausreichend be- gründet sein müsse. Eine Kurzbegründung, die lediglich den abstrakten Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung von Vermögenswerten und den Zweck der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen erwähne, genüge diesen Anforderungen bei weitem nicht. Insbesondere versäume es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, den hinreichenden Tatverdacht zu umschreiben und auf die Verhältnismäs- sigkeit, insbesondere mildere Mittel, einzugehen. Dem Beschwerdeführer werde aufgrund unzureichender Kurzbegründung die Möglichkeit verwehrt, sich eingehend mit der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme auseinan- derzusetzen. Somit sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Des Weiteren bestehe kein hinreichender Tatver- dacht. Da dem Beschwerdeführer bis anhin die Akteneinsicht verwehrt wor- den sei, sei es ihm gar nicht möglich, zu überprüfen, was ihm genau vor- geworfen werde. Jedoch sei auch ohne Akteneinsicht aufgrund der im Ver- lauf des bisherigen Verfahrens getätigten Aussagen der "Geschädigten" ersichtlich, dass hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ins Feld geführten Klientenbeziehungen von einem strafrechtlich -4- relevanten Handeln keine Rede sein könne. Die vermeintlichen Geschädig- ten, die anwaltlichen Beistand gehabt hätten, hätten ihre Beteiligung am Strafverfahren eingestellt. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Verletzung grundlegender Verfah- rensregeln ungefiltert Transaktionen eines oder mehrerer unter dem An- waltsgeheimnis stehender Konti nach "auffälligen Zahlungen" durchforstet und damit das anwaltliche Klientengeheimnis absolut verletzt habe. Derar- tige "fishing expeditions" seien EMRK-widrig und liessen einen angeblichen hinreichenden Tatverdacht als noch zweifelhafter erscheinen. Schliesslich würden sich die fraglichen Klientengelder immer noch auf dem Klienten- gelderkonto des Beschwerdeführers befinden, welches wiederum von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gesperrt worden sei. Somit bestehe für allfällige Entschädigungsforderungen gar keine Gefährdung. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit sei eine zusätzlich zur Sperrung der Konti an- geordnete Grundbuchsperre in jeder Hinsicht unnötig, mute schikanierend an und stelle mit Sicherheit nicht das mildeste Mittel dar. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt in ihrer Beschwerdeantwort dagegen vor, die Grundbuchsperre sei "zugegebenermassen" summarisch begründet. Diesbezüglich sei allerdings festzuhalten, dass der Beschwer- deführer bei sämtlichen bereits stattgefundenen Befragungen das Teilnah- merecht habe wahren können. Auch sei der Beschwerdeführer zwischen- zeitlich in Anwesenheit seiner Verteidigung vollumfänglich zur Sache be- fragt worden. Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht auf den Stand- punkt stellen, dass die Grundbuchsperre nicht hinreichend begründet wor- den sei. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich bekannt, weshalb ge- gen ihn wegen Veruntreuung von Klientengeldern ermittelt werde. Dass die Konti des Beschwerdeführers gesperrt worden seien, sei schlichtweg eine falsche Behauptung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe Unter- lagen betreffend diverser Konti ediert und festgestellt, dass nicht (mehr) genug Geld vorhanden sei, um "allfällige Klientengelder" zu begleichen, weshalb im Sinne der Verhältnismässigkeit keine Konti gesperrt worden seien. Die Frage, ob die gewonnenen Erkenntnisse in Verletzung des An- waltsgeheimnisses bzw. aus einer fishing expedition stammten und des- halb einem Verwertungsverbot unterlägen, sei vom Sachrichter zu ent- scheiden und vermöge am vorliegenden Tatverdacht nichts zu ändern. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die angefochtene Verfügung nicht (hinreichend) begründet sei. -5- 3.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können namentlich dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Ver- mögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden und wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Je- denfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Beschlag- nahme als gegeben erachtet (SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106). Bei fehlender zeitlicher Dringlichkeit darf die Anordnung allerdings nicht bloss eine pauschale Behauptung des Tatverdachts oder gar nur die blosse Wiedergabe der massgebenden Gesetzesbestimmung enthalten. Neben der Nennung der Rechtsgrundlage der Zwangsmassnahme muss vielmehr auf der Grundlage von konkreten Anhaltspunkten, die im Befehl zu nennen sind, ein arbeitshypothetischer Sachverhalt beschrieben werden, der die beschuldigte Person in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darüber in Kennt- nis setzt, was ihr vorgeworfen wird. Die Begründung des Entscheids muss überdies so formuliert werden, dass der betroffenen Person eine sachge- rechte Anfechtung möglich ist. Folglich müssen wenigstens kurz diejenigen Überlegungen genannt werden, von denen sich die anordnende Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen tatbestandlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden ist nicht erforderlich (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 199 StPO). 3.3. Die angefochtene Verfügung ist einzig damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung geführt werde und dass deshalb die besagte Liegenschaft "im Hinblick auf eine Einziehung sowie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen" zu beschlagnahmen sei. Diese wenigen Ausführungen allgemeiner (d.h. nicht fallbezogener) Art lassen keinerlei -6- Rückschlüsse darauf zu, aus welchen konkreten (fallbezogenen) Überle- gungen heraus die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die besagte Grund- buchsperre letztlich anordnete. Zwar legt die Begründung der angefochte- nen Verfügung (wenngleich die einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht ausdrücklich genannt werden) nahe, dass es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau insbesondere um eine gesetzlich in Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO geregelte Kostendeckungs- und Einziehungsbeschlagnahme gegangen sein könnte. Worauf der geltend gemachte Verdacht der Verun- treuung konkret beruhen soll und aus welchen konkreten Gründen die (mut- masslich) geltend gemachten Beschlagnahmegründe erfüllt sein sollen, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung aber nicht ansatzweise. So äussert sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung etwa nicht dazu, warum die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen (i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) erforderlich sein soll oder inwie- fern die besagte Liegenschaft durch eine Straftat erlangt worden sein oder dazu bestimmt gewesen sein soll, eine Straftat zu veranlassen oder zu be- lohnen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Weil beides nicht offensichtlich ist, hätten sich zumindest kurze Ausführungen hierzu aufgedrängt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung er- schöpft sich aber im Wesentlichen in der Verwendung von formelhaften Wendungen bzw. der blossen Wiedergabe von Gesetzestexten und unter- lässt es, die darin angeordnete Grundbuchsperre in einen hinreichenden Bezug zu den hierfür ursächlichen Umständen tatsächlicher Art zu setzen. Dass das Fehlen einer hinreichenden Begründung auf zeitliche Dringlich- keit zurückzuführen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Zudem er- folgte auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Begründung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (vgl. hierzu auch E. 3.4.2 hiernach). Von daher ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht hätte anfechten können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verletzt damit die in E. 3.2 hiervor erwähnte Begründungs- pflicht. 3.4. Damit stellt sich die Frage, welche Folgen die Verletzung der Begründungs- pflicht vorliegend nach sich zieht. 3.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt wer- den, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Be- schwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis – was vorliegend der Fall wäre – zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung -7- zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 133 I 201 E. 2.2). 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Grundbuchsperre auch mit Beschwerdeantwort kaum näher. In der Be- schwerdeantwort führt sie in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Teilnahme an "sämtlichen bereits stattgefundenen Befragungen" von allfälligen Ge- schädigten sowie seiner eigenen Einvernahme bereits "vollumfänglich" be- kannt, weshalb gegen ihn ermittelt werde bzw. könne sich der Beschwer- deführer aufgrund der Teilnahme an diesen Einvernahmen nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Grundbuchsperre nicht hinreichend begründet worden sei. Weshalb nun aber konkret ein hinreichender Tatverdacht ge- geben sein soll, erhellt auch aus den Ausführungen in der Beschwerde antwort nicht. Es kann jedenfalls nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau – und auch nicht des Beschwerdeführers – sein, die (konkrete) Begründung des hinreichenden Tatverdachts anhand "sämtlicher" durchgeführten Einvernahmen zu erah- nen. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Juni 2024 diverse Sachverhalte bzw. Zahlungsvor- gänge über einen Zeitraum von 10 Jahren (2013-2023) vorgehalten. Die entsprechenden (Bank-)Unterlagen, auf welchen diese Vorhalte zu basie- ren scheinen (vgl. exemplarisch den Vorhalt anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024, Frage 52) und welche die Vor- halte in einen konkreten Kontext setzen bzw. untermauern würden, sind den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Selbst wenn man folglich den hinreichenden Tatverdacht der (mehrfachen) Veruntreuung aus den Frage- stellungen der Kantonspolizei Aargau entnehmen möchte, wäre eine Veri- fizierung dieser bruchteilhaften Informationen mangels entsprechender Un- terlagen gar nicht möglich. Zudem bleibt es nach wie vor unklar, auf wel- chen dieser Vorhalte der Kantonspolizei Aargau die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihren Tatverdacht konkret stützt bzw. welchen Tatverdacht sie zur Begründung der Zwangsmassnahme heranzieht und weshalb die- ser hinreichend im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO sein soll. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort weiter aus, sie habe diverse Unterlagen betreffs diverser Konti ediert und festge- stellt, dass auf den ihr bekannten Konti nicht genug Geld vorhanden sei, um allfällige Klientenforderungen zu begleichen, weshalb keine Konti ge- sperrt worden seien. Da sich weder aus den Ausführungen der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die potentielle Deliktssumme der angeblichen Veruntreuungen entnehmen lässt, noch in den Akten die Unterlagen be- treffs "diverser Konti" zu finden sind, lässt sich diese Begründung und damit die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau -8- angeordneten Zwangsmassnahme nicht überprüfen. Damit bleibt letztlich auch in Kenntnis der Beschwerdeantwort weitestgehend im Dunkeln, ge- stützt auf welche fallbezogenen Motive die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Grundbuchsperre anordnete bzw. weshalb sie die Voraussetzun- gen für die von ihr (mutmasslich) geltend gemachte Kostendeckungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) als erfüllt zu betrachten scheint. Nachdem es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch mit Beschwer- deantwort unterlassen hat, hierüber Klarheit zu schaffen, kann es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau sein, diesbezüglich unter Beizug der eingereichten Akten in Mutmas- sungen zu verfallen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nicht gegeben. Eine solche wurde denn auch weder von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau noch vom Beschwerdeführer beantragt. 3.5. Damit bleibt es dabei, dass die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers darüber hinaus auch durch eine ihm nur ungenügend gewährte Akten- einsicht verletzt wurde, kann offenbleiben. Für die beantragte Anweisung an das Grundbuchamt ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. August 2023 wurde (mit Wirkung ab 21. August 2023) Markus Spiel- mann, Rechtsanwalt, als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erweiterung der amtli- chen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist damit nicht weiter ein- zugehen (vgl. so bereits Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.172 vom 6. August 2024 E. 5.2 und SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 E. 7.3). -9- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 25. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schär Stutz