4. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Vorwürfe der Verleumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs sowie des Vorwurfs des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem aufzuheben.