Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Datenarchiv von LinkedIn kann der Kantonalen Staatsanwaltschaft denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss fehlende Ermittlungsansätze geltend macht (angefochtene Verfügung, S. 7 f.). Die Beschwerde erweist sich folglich in Bezug auf den Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen ist. - 16 -