Angesichts dieser Unklarheiten hätte die Kantonale Staatsanwaltschaft von sich aus Ermittlungen einleiten müssen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sich unrechtmässig in das LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers eingeloggt und habe das Profilfoto ausgetauscht, das Wort "arbeitslos" hinzugefügt und das Passwort geändert, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft bereits aufgrund eines möglichen Ehrverletzungsdelikts eine Strafuntersuchung hätte eröffnen müssen (E. 3.3.4 hiervor).