Staatsanwaltschaft, wonach die Täterschaft keiner natürlichen Person zugeordnet werden könne und keine erfolgsversprechenden Untersuchungshandlungen getätigt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Dass manche der Zugriffe über eine geschäftliche E-Mail Adresse der W._____ AG erfolgt seien, schütze den Beschuldigten nicht, da er in keinem Fall berechtigt sei, Flüge des Beschwerdeführers umzubuchen und Hotelübernachtungen zu stornieren (Beschwerde, Rz. 60).