3.5.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem im Wesentlichen aus, es lägen keine konkreten Hinweise auf die effektive Täterschaft der angeblich unerlaubten Zugriffe auf verschiedene Accounts des Beschwerdeführers vor. Es bestünden überdies erhebliche Zweifel, die Täterschaft überhaupt je einer natürlichen Person zuweisen zu können. Weiter seien diverse der angeblichen Zugriffe über eine E-Mail Adresse der W._____ AG erfolgt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Zugriff durch Berechtigte der W.___