3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt (Art. 143bis Abs. 1 StGB).