Beschwerdeführer wiederholt aus, der Beschuldigte habe "mutmasslich eine unberechtigte Strafanzeige" eingereicht, womit er einen allfälligen Anfangsverdacht, der Beschuldigte habe die Strafanzeigen wider besseres Wissen und ungeachtet seiner Unschuld erhoben, gleich selbst relativiert (Strafanzeige, Rz. 61 und 63; Beschwerde, Rz. 55 und 57). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung verzichtete. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.