3.4.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Vorab erschliesst sich nicht, weshalb gegen ein ausgesprochenes Hausverbot nicht bereits am selben Tag verstossen werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es der Kantonspolizei Aargau nicht hätte möglich sein sollen, bereits am Folgetag die Vorladung zur Einvernahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Aus diesen Argumenten ergibt sich kein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich einer falschen Anschuldigung.