rechtshängig und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Strafanzeigen offensichtlich unberechtigt erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe nur dargelegt, dass Strafanzeigen eingereicht worden seien, jedoch nicht weiter ausgeführt, inwiefern diese unberechtigt seien. Zwischen den Parteien liege offensichtlich ein Rechtsstreit vor, sodass nicht dargelegt sei, dass die Strafanzeigen wider besseres Wissen eingereicht worden seien (angefochtene Verfügung, S. 7).