303 StGB). Bezieht sich die Anschuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung meistens wohl erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese Frage geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 303 StGB). 3.4.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung aus, die vom Beschwerdeführer genannten Strafverfahren seien immer noch - 13 -