a StPO). Die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs lässt sich mit den Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich begründen. Die Beschwerde erweist sich daher als berechtigt, weshalb sie in diesem Punkt gutzuheissen ist. 3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).