Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft (angefochtene Verfügung, S. 6 f.) wäre es ihr auf Grundlage der Vorbringen und der mit Strafanzeige eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Sachverhalte auf mögliche Ehrverletzungsdelikte bzw. auf den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs hin zu prüfen. Daran ändert auch ein allfälliges bereits laufendes Zivilverfahren zu den betreffenden Sachverhalten nichts (angefochtene Verfügung, S. 7), da die Pflicht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei hinreichendem Tatverdacht unabhängig von allfälligen Zivilverfahren besteht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).