Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Verleumdung oder üblen Nachrede und des unlauteren Wettbewerbs rechtfertigen könnte. Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft (angefochtene Verfügung, S. 6 f.) wäre es ihr auf Grundlage der Vorbringen und der mit Strafanzeige eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Sachverhalte auf mögliche Ehrverletzungsdelikte bzw. auf den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs hin zu prüfen.