3.3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Begründung zunächst pauschal auf einen bestehenden Rechtsstreit zwischen den Parteien sowie auf ein damit verbundenes Aussage-gegen-Aussage-Szenario (angefochtene Verfügung, S. 6). Mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schreiben an Geschäftspartner setzt sie sich nicht detailliert mit den diversen Vorwürfen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige auseinander und erläutert nicht, inwiefern hinsichtlich dieser Vorwürfe ein sachverhaltlich und rechtlich eindeutiger Fall vorliegen sollte, der die - 12 -