3.3.3. Der Beschwerdeführer wendete dagegen mit Beschwerde ein, es sei in der Strafanzeige mehrfach ausgeführt worden, dass die Behauptungen des Beschuldigten falsch gewesen seien. Die Vorwürfe beträfen ohne weiteres die menschlich-sittliche Ehre des Beschwerdeführers, zumal der Beschuldigte den Beschwerdeführer bspw. beim Handelsgericht Zürich eines "kriminellen Verhaltens" bezichtigt habe. Weiter habe sich der Beschuldigte mutmasslich am 7. Dezember 2023 oder 8. Dezember 2023 in das Linke- dIn-Profil des Beschwerdeführers eingeloggt, sein Profilfoto mit jenem eines Affen ausgetauscht und im Titel tatsachenwidrig ergänzt, dieser sei "arbeitslos".