Es gehe aus der Strafanzeige auch nicht hervor, inwiefern die Äusserungen effektiv ehrverletzend seien. Der zugrundeliegende Sachverhalt werde im Übrigen bereits im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Bezirksgericht Lenzburg behandelt, welches ausreichende Möglichkeiten biete, die Ansprüche des Beschwerdeführers zu klären und etwaige Schäden zu kompensieren (angefochtene Verfügung, S. 6 f.).