Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte führten bereits Verfahren gegeneinander und beschuldigten sich gegenseitig, so dass eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege, in welcher es naturgemäss divergierende Ansichten zu einem Sachverhalt gebe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schreiben beträfen zudem seine berufliche Ehre, welche durch die angezeigten Tatbestände gerade nicht geschützt sei. Es gehe aus der Strafanzeige auch nicht hervor, inwiefern die Äusserungen effektiv ehrverletzend seien.