Eine solche setzt allerdings voraus, dass die im strafrechtlichen Sinne ehrverletzenden Aussagen zugleich eine Wettbewerbshandlung i.S. des UWG darstellt, andernfalls das UWG keine Anwendung findet. Weist eine Ehrverletzung einen Wettbewerbsbezug auf, wird i.d.R. gleichzeitig eine herabsetzende Äusserung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegeben sein (BERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013, N. 66 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).