Zürich ist festzuhalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem aus Sicht der W._____ AG unlauteren Verhalten des Beschwerdeführers bzw. der S._____ AG beantragt wurden. Diese Massnahmen beinhalteten unter anderem ein zeitlich beschränktes Konkurrenzverbot (Beilage 5 der Eingabe vom 13. September 2024, Antrag 1). Darin kann jedoch per se keine nötigende Handlung gesehen werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet (angefochtene Verfügung, S. 5 f.), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.