Die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung ist vorliegend nicht zu prüfen. Es ist allerdings festzustellen, dass zumindest ein direkter Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der W._____ AG besteht, welche in seiner fristlosen Kündigung mündete und zu der Auseinandersetzung zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht Zürich führte. Es kann daher nicht von einer offensichtlichen Missbräuchlichkeit der Betreibung ausgegangen werden.