Das Gesuch beim Handelsgericht Zürich habe zudem bezweckt, dem Beschwerdeführer die Tätigkeit der Personalvermittlung zu untersagen. Hier sei es nicht um ein Konkurrenzverbot gegangen, sondern darum, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf gar nicht mehr hätte arbeiten dürfen, womit ein Anfangsverdacht bestehe (Beschwerde, Rz. 48).