beabsichtigt worden, das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers zu gefährden. Eine solche Gefährdung liege bei Betreibungen auf der Hand und müsse nicht weiter konkretisiert werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die Betreibungen seien offensichtlich missbräuchlich, sei es Aufgabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft, diesen Vorwürfen nachzugehen und zu prüfen, ob der Anfangsverdacht erhärtet werden könne (Beschwerde, Rz. 46 ff.). Das Gesuch beim Handelsgericht Zürich habe zudem bezweckt, dem Beschwerdeführer die Tätigkeit der Personalvermittlung zu untersagen.