3.2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung zusammengefasst damit, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschuldigte – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch die Betreibungen sachfremde Ziele verfolgt habe. Die Betreibungen seien jedenfalls nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich einzustufen. Dasselbe gelte für das beim Handelsgericht Zürich beantragte, jedoch mittlerweile abgewiesene Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (angefochtene Verfügung, S. 5 f.).