In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, dass er mithin – im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; JOSITSCH/CONTE, a.a.O., S. 63 ff., S. 65 und 67 ff.).