Gleiches gilt für den angeblichen Zwang, den der Beschuldigte hinsichtlich arbeitsrechtlichen Lohn-, Ferien- und Spesenregelungen ausgeübt haben soll. Daher verzichtete die Kantonale Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die zivilrechtliche -7- Natur der Vorwürfe diesbezüglich zu Recht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens (angefochtene Verfügung, S. 5). 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).