3.1.4. Der Beschwerdeführer hat seine Lohnabrechnung für den August 2023 zu den Akten gereicht (Beilage 33 der Strafanzeige). Dieser ist zu entnehmen, dass dem monatlichen Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 17'106.55 zunächst Sozialversicherungsbeiträge (AHV, ALV, UVG, KTG, BVG) von gesamthaft Fr. 2'443.05 abgezogen wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die entsprechenden Abzüge damit auf Basis des vertraglich vereinbarten Lohns und nicht eines angeblich unrechtmässig gekürzten Lohnes berechnet. Eine Anwendung von Art. 159 StGB ist allerdings ohnehin ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die fraglichen Beiträge aus eigenem Recht schuldet, also etwa im Rah-