3.1.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, in der Strafanzeige sei dargelegt worden, dass hinsichtlich des Missbrauchs von Lohnabzügen ein Anfangstatverdacht bestehe. Der Beschuldigte bzw. die W._____ AG habe dem Beschwerdeführer für den August 2023 plötzlich und unerwartet lediglich einen Lohn von Fr. 2'860.35 anstelle des vertraglich vereinbarten Nettolohns von Fr. 14'663.50 ausbezahlt. Die verrechneten Scheinforderungen ergäben sich aus den Beilagen 33 und 34 der Strafanzeige. Auch der vom Beschuldigten ausgeübte Zwang in Bezug auf die verschlechterten Arbeitsbedingungen sei hinreichend dargelegt worden.