1.2.4. Hinsichtlich der übrigen Delikte (Missbrauch von Lohnabzügen, Nötigung, Verleumdung oder üble Nachrede, unlauterer Wettbewerb, falsche Anschuldigung und unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) ist der Beschwerdeführer als Geschädigter anzusehen. Da er sich zudem mit Strafanzeige vom 19. Januar 2024 als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) konstituiert hat, ist betreffend diese Delikte seine Beschwerdelegitimation zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.