1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Vorwürfe des Betrugs und der Misswirtschaft beantragt (Beschwerde, Rz. 4 und 6), sind diese Vorwürfe erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben worden und waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.