Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat (angefochtene Verfügung, S. 4; Beschwerdeantwort, Rz. 5 f.) – dass der Beschwerdeführer lediglich indirekt an der W._____ AG beteiligt ist. Damit liegt keine unmittelbare Schädigung vor, die ihn hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Beschwerde legitimieren würde. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde in Bezug auf diese Vorwürfe wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.